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Fichtelberg und die Schwebebahn

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Skigebietsordnung der Fichtelberg Schwebebahn

Die Fichtelberg Schwebebahn erlässt für eines der bedeutendsten Wintersportzentren mit internationalem Charakter die nachfolgende Skihangordnung.

I. Allgemeine Vorschriften

1. Diese Ordnung gilt für das gesamte Skigebiet des Kurortes Oberwiesenthal. Dabei zählen zumSkigebiet insbesondere alle Abfahrtsstrecken, Loipen, Wanderwege, Lifte und sonstigeWintersportanlagen.

2. Die Skigebietsordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Nutzer sind insbesondere alpineSkifahrer, Langläufer, Rodler, Snowboarder, Tourengeher, Wanderer und andere Personen,die sich im Skigebiet aufhalten oder dort sportlich aktiv sind.

3. Zur Absicherung von Gefahren, die erst während des Sportbetriebes auftauchen, istungeachtet der nachfolgenden Regelungen den Anweisungen des Personals der FichtelbergSchwebebahn und anderen Aufsichtspersonen stets und zügig Folge zu leisten.

4. Für alle Nutzer des Skigebietes gelten nachfolgende Regelungen als verbindlich und sindohne Ausnahme zu befolgen:

a. FIS Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
b. FIS Verhaltensregeln für Skilangläufer
c. DSV Tipps für Sesselliftfahrer
d. DSV Tipps für Schleppliftfahrer
e. DSV Tipps zum Verhalten gegenüber Pistenfahrzeugen

5. Die auf dem Skigebiet befindlichen Abfahrtsstrecken werden nach folgenden Maßgabenklassifiziert und durch Hinweisschilder gekennzeichnet.
a. Markierung der Abfahrten und Rennstrecken:

  • i. Blaue Scheibe mit Nr. der Abfahrt - leichte Strecken
  • ii. Rote Scheibe mit Nr. der Abfahrt - mittelschwere Strecken
  • iii. Schwarze Scheibe mit Nr. der Abfahrt - schwere Strecken
  • iv. Schwarze Scheibe mit weißem “R” - Rennstrecken

b. Markierung der Loipen, Skiwander- und Winterwanderwege

  • i. Oranges Viereck mit Nr. - Skiwanderwege
  • ii. Loipenmarkierungsschild mit Richtungspfeil und km-Angabe - Loipen
  • iii. Grünes Schild mit gelber Schrift - Winterwanderweg

Loipen werden eingeteilt in:

  • Blaue Markierung - Loipe leicht
  • Rote Markierung - Loipe mittelschwer
  • Schwarze Markierung - Loipe schwer

c. Gebots und Hinweiszeichen

  • i. Richtungsänderung
  • ii. Allgemeine Gefahrenstelle
  • iii. Kreuzung von Straßen, Rennstrecken, Skilifte usw.
  • iv. Bergwacht und Unfallhilfsstellen
  • v. Piste gesperrt
  • vi. Pistenrandmarkierung
  • vii. Pistengerät und Motorschlitten im Einsatz
  • viii. Beschneiungsanlage im Einsatz
  • ix. Pistengerät am Seil
  • d. Fußgängerschutzwege (gelb-schwarz-markiert)

Fußgänger dürfen grundsätzlich nur die markierten Fußgängerschutzwege benutzen. Ein Befahren dieser Wege ist untersagt.

6. Jeder Nutzer darf nur solche Strecken und Abfahrten benutzen, die seinem eigenenSkifahrerischen bzw. sportlichen Fähigkeiten entsprechen.


II.Besondere Bestimmungen bei der Benutzung des Rodelhanges

1. Die Benutzung des Rodelhanges und der Rodelstrecke erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder hatsich beim Rodeln so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Der Rodelhang und die Rodelstrecke dürfen nur zu den ausgewiesenen Öffnungszeitenbefahren werden.

a. Rodelhang 09.00 Uhr - 20.00 Uhr
b. Rodelstrecke 09.00 Uhr - 17.00 Uhr
c. Außerhalb der Öffnungszeiten sind diese für Präparationszwecke geschlossen

3. Das Befahren des Rodelhanges bzw. der Rodelstrecke mit Ski oder Snowboard ist verboten.

4. Zum Rodeln sind nur die dafür geeigneten Sportgeräte zu verwenden. Die Rodelstrecke darf nur mit Schlitten befahren werden. Plastik-Bobs oder ähnliche Sportgeräte sind verboten.

5. Kindern unter 8 Jahren ist die Benutzung des Rodelhanges und der Rodelstrecke nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet.

6. Nach Beendigung der Fahrt ist die Bahn sofort zu verlassen. Zum Aufstieg am Rodelhang sind die Flächen rechts und links außerhalb der markierten Rodelfläche zu benutzen. Die Rodelstrecke darf nicht entgegen der Rodelrichtung zurückgelaufen werden.

7. Bei Vereisung ist besondere Vorsicht geboten!

8. Das Entfernen der oder das absichtliche Hineinfahren in die Sicherheitszäune bzw. Sicherheitseinrichtungen sind strengstens verboten. Die Hinweisschilder entlang der Rodelstrecke sind zu beachten.

9. Bei aufgestellten Verbotsschildern ist die Benutzung nicht gestattet.

10. Sind Präparationsarbeiten während der Öffnungszeiten auf den Strecken erforderlich, ist der Rodelhang bzw. die Rodelstrecke geschlossen.

11. Bei Zuwiderhandlung wird keine Haftung durch den Betreiber übernommen.

III.Sonstige Verhaltensregeln

1. Das Rodeln ist nur auf den gekennzeichneten Rodelhängen erlaubt. Das Bobfahren und dasBefahren des Skigeländes mit Autoreifen u.ä. ist im Skigebiet aus Sicherheitsgründenuntersagt. Ausnahmen können nur im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (z. B.Skifasching) erteilt werden.

2. Die Sprungschanzen sind ausschließlich für leistungssportliche Zwecke freigegeben. Dieehemalige Rennrodelbahn ist grundsätzlich für alle Nutzer des Skigebietes gesperrt. DieRennstrecken können zeitweilig für den allgemeinen Sportverkehr gesperrt werden.

3. Das Errichten und Betreiben von Liftanlagen im Skigebiet ist ohne Zustimmung der örtlichenAufsichtsbehörde (Stadtverwaltung) nicht erlaubt.

4. Skilaufen bei Dämmerung und Nacht ist mit Ausnahme von „Fluchtlichtveranstaltungen“ zuunterlassen. Bei Flutlicht bitte nur im ausgeleuchteten Bereich fahren.

5. Das Befahren des Skigebietes mit Motorschlitten und sonstigen motorisierten Kraftfahrzeugen (z.B. Quad) ist nur zu Präparations- und Kontrollzwecken sowie Materialtransporten ausschließlich durch Bedienstete und Beauftragte des Betreibers des Skigebietes gestattet. Die Gestattung gilt ebenfalls für Mitglieder von Feuerwehr und Bergwacht für Einsatz- und Rettungszwecken. Sondergenehmigungen für das Befahren des Skigebietes mit Motorschlitten können erteilt werden, diese sind schriftlich beim Betreiber zu beantragen

6. Der Skischulunterricht ist auf dem Skihang so durchzuführen, dass er den laufenden Skitourismus nicht beeinträchtigt. Die Betreiber der Skischulen haben sich hierzu mit dem Betreiber des Skigebietes abzustimmen.

IV. Naturschutz

1. Es sind nur markierte Loipen, Pisten und bezeichnete Routen zu benutzen. Absperrungen sind strengstens zu befolgen.

2. Das Verlassen von präparierten Spuren und das Tiefschneefahren im Wald sind untersagt. Dies dient dem Schutz von Tieren und verhindert Beschädigungen an jungen Bäumen.

3. Hinweistafeln sind zu beachten und geschützte Gebiete zu meiden.

4. Wildfütterungen sind zu meiden, wenn sie nicht eigens für die Beobachtung eingerichtet sind.

5. Das Mitführen von Haustieren beim Skisport ist nicht gestattet.

6. Lärm ist so weit möglich zu vermeiden.


V. Schlussbestimmungen

1. Die für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Skigelände eingesetztenOrdnungskräfte sind weisungsberechtigt. Ihren Anweisungen ist unverzüglich Folge zuleisten. Weisungsberechtigt sind:
a. Die zuständigen Revierleiter der Forstverwaltung
b. Kameraden der Bergwacht
c. Kameraden der SIS (Sicherheit im Skisport)
d. Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung
e. Mitarbeiter der FSB GmbH und LGO Liftgesellschaft mbH

2. Bei Zuwiderhandlungen können die Verstöße gegen die Skigebietsordnung mit Verweis vomSkigebiet geahndet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sicherheit andererSkifahrer massiv gefährdet wurde.

3. Die weisungsberechtigten Forstbediensteten sind berechtigt, den Bahnbetreibern - FSB GmbH und LGO Liftgesellschaft mbH - Mitteilung über festgestellte Verstöße von Personen mit Sportgeräten, Snowboard, Rodel, Fahrrad u.ä. im angrenzenden Loipen- und Abfahrtsbereich (Forst oder auch andere Flächen) zu geben. Sie sind befugt, die Personalien und die Skipassnummer den Bahnbetreibern zu benennen. Verstöße auf den Pisten und Loipen, sowie im angrenzenden Waldgebiet, die nachweislich festgestellt und den Bahnbetreibern mitgeteilt werden, führen zum Ausschluss der Beförderung der betroffenen Personen. Jeder Nutzer ist bei einem festgestellten Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen der Fichtelberg Schwebebahn bzw. die Skigebietsordnung verpflichtet, seine Personalien gegenüber den Ordnungskräften anzugeben.