Frühjahrsrevision08.04.2024 - 26.04.2024Kein Fahrbetrieb der Fichtelberg Schwebebahn möglich
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Fichtelberg und die Schwebebahn

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Allgemeine Beförderungsbedingungen (AGB) der Fichtelberg Schwebebahn Kurort Oberwiesenthal – FSB GmbH

 § 1 Geltungsbereich 

1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen beim Aufenthalt im Skigebiet. Zum Skigebiet gehören die Seilbahn- und Schlepplift-Trassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge, sowie Abfahrtsstrecken und sonstige Loipen und Wanderwege. 

2. Soweit für Abfahrtsstrecken, Loipen und andere Wanderwege eine Haftung der Fichtelberg Schwebebahn Kurort Oberwiesenthal – FSB GmbH (nachfolgend: Bahn) nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet nach Einstellung des öffentlichen Fahrbetriebes unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraumes für die Talfahrt nach Betriebsschluss. Danach sind die Pisten geschlossen. 

3. Es gilt die Skigebietsordnung der Stadt Kurort Oberwiesenthal in der jeweils gültigen Fassung. Die dort festgesetzten Regeln und Verhaltensgrundsätze für Skifahrer und andere Wintersportler sind von allen Personen beim Aufenthalt im Skigebiet uneingeschränkt zu befolgen. Vor allem die international anerkannten Verhaltensregeln wie die FIS-Verhaltensregeln und die DSV-Tipps sind zu beachten. Die Pisten- und Wegekennzeichnungen sind zu befolgen. 
 

 § 2 Ordnung und Sicherheit 

(1) Allgemein gültige Bestimmungen: 

1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich. 

2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten. 

3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:

  • a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten, 
  • b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zusetzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen,
  • c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen, 
  • d) die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen, 
  • e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen, 
  • f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen. 

4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. 

5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden. 

6. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu übernehmen oder € 50,00 zu entrichten. 

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen: 

Die Türen in den Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen dürfen nur durch das Betriebspersonal geöffnet und geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen 

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen: 

1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten. 

2. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinander sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären. 

3. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten. 

4. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben. 

(4) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften: 

1. Die Benutzung des Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für eine sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet. 

2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:

  • a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden, 
  • b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren), 
  • c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert, 
  • d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt, 
  • e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten. 

3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an übersichtlichen Stellen mit Rücksichtnahmen auf die bergauf fahrenden Skifahrer erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang. 

4. Die Fahrt hat bis zum dafür vorgesehen Abhängepunkt in der Bergstation zu erfolgen. Vorzeitiges Abhängen vom Schleppbügel ist nicht gestattet. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen. 

5. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten. 

6. Andere Sportgeräte, welche als Skisportgeräte zugelassen sind, werden nur nach Absprache mit dem Betriebspersonal befördert. 

7. Snowboards, Ski oder andere Skisportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers befestigt sein. 

8. Snowboard – Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen. 

(5) Regelungen des § 35 Skihangordnung gemäß § 1 (3) sind Bestandteil der AGB. 
 

§ 3 Beförderung von Personen 

1. Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt. 

2. Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten. 

3. Auf begründetes Verhalten körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen. 

4. Noch nicht schulpflichtige Kinder dürfen Sesselbahnen in der Regel nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden. 
 

§ 4 Beförderung von Sachen 

1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen. 

2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung. 
 

§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises 

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden: 

1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen, 

2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen. 

3. die betrunken sind, 

4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen. 

5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen. 

(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, 

1. die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden, 

2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten. 

3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren, 

4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren. 

5. die durch Missachtung der FIS – Regeln Dritte gefährden oder verletzen. 

Eine Rückerstattung des Endgeldes findet in Fällen nach § 5 Abs.1 und Abs.2 nicht statt. 

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten. 

(4) Wenn rabattierte Saisonkarten vom Missbrauch betroffen sind, gilt der ersatzloser Entzug der Saisonkarte. 
 

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise 

1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen. 

2. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif. 

3. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. 

4. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. 

5. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweise Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt. 

6. Eine anteilmäßige Rückerstattung des Fahrpreises wird nur für Mehrtagespässe bei Krankheit oder Skiunfall gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Fahrausweises gewährt. Maßgebend für die Erstattung ist der Tag der Antragstellung. Anträge sind in an den Kassen (ZKT, ZKF) der Fichtelberg Schwebebahn zu erhalten, dort auszufüllen und abzugeben. Stunden- und Tageskarten sind von der Rückerstattung ausgeschlossen. Rückerstattet werden nur unbenutzte Tage. 

7. Ski- und Rodelunfälle sind umgehend in der Geschäftsstelle oder an den Zentralkassen zu melden. 

8. Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt. 

9. Punktekarten werden nur aus der letzten Saison gutgeschrieben. 

10. Gutscheine erhalten ab Ausstellung eine Gültigkeit von 3 Jahren, danach entsteht kein Anspruch auf Ersatz. Ausgenommen hiervon sind Gutscheine für Saisonkarten, diese haben nur für die aktuelle Wintersaison ihre Gültigkeit. 

11. Mit dem von der Fa. SKIDATA AG entwickelten „Direct-to-Access ®- Ticketreservierungs- und Buchungssystem“ (DTA) werden der Verkauf und die Freischaltung von Zugangsberechtigungen (z.B. Skikarten) für die Dienstleistungsbereiche der FSB GmbH vorhandene SKIDATA Zugangskontrollsystem in Verbindung mit elektronischen Datenträgern (KeyCards) über die Webseite www.1215pass.de abgewickelt. 
 

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt 

1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

  • a) sich keinen gültigen Fahrausweis gekauft hat. 
  • b) sich einen gültigen Fahrausweis gekauft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann. 
  • c) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ. 
  • d) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt. 
  • e) widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt - insbesondere dann, wenn er den Fahrausweis von einem Dritten erworben oder sonst erlangt hat, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. 

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 

2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 25,00 €. 

3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Abschlag von 10,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. 

4. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 
 

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht 

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren Behinderungen oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Ebenso erfolgt keine Rückvergütung bei Schließung von Pisten, bei witterungsbedingten Einbußen sowie für nicht benutzte Fahrkarten infolge Krankheit, Verletzung oder vorzeitiger Abreise. 
 

§ 9 Haftung und Schadenersatz 

Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen. 
 

§ 10 Datenschutz und Videoüberwachung 

1. Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

2. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche - auch zeitweise - mit einer Videoanlage überwacht sowie an den Zutrittsstellen der Aufstiegshilfen Fotokontrollen mittels elektronischer Lesegeräte durchgeführt. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. 
 

§ 11 Verjährung 

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Bahn. 
 

§ 13 Teilnichtigkeit 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich. 
 

§ 14 Vertragsschluss 

Mit dem Erwerb eines Beförderungstickets werden die AGB vom Käufer anerkannt und sind Teil des Beförderungsvertrages. 
 

Kurort Oberwiesenthal, 10.12.2020 

Unsere AGB gibt es ebenfalls als Download